Mindestens 270 Menschen aus Deutschland kämpfen in jüngster Zeit für PKK-Ableger in Syrien. Immer wieder verharmlosen und verherrlichen deutsche Medien die schweren Straftaten, die durch PKK-nahe Kämpfer in Syrien begangen werden. Ein drastisches Beispiel ist die Annonce der „Kieler Nachrichten“, die fast 300.000 Leser erreicht.
In der vermeintlichen „Traueranzeige“ für Konstantin G., der am 16.10.2019 in Syrien als ausländischer Kämpfer während eines Kampfeinsatzes der türkischen Luftwaffe getötet wurde, heißt es: „Er ist bei der Verteidigung von Rojava getötet worden.“ („Kieler Nachrichten“ vom 02.11.2019, Seite 46). „Rojava“ ist ein Propagandabegriff der verbotenen Terrororganisation PKK und ihrem bewaffneten Arm YPG in Syrien, für den Konstantin G. kämpfte.
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ordnet die YPG der PKK zu (Seiten 238 folgende). YPG und PKK teilen dieselbe marxistisch-leninistische Ideologie, dieselben revolutionären Ziele und denselben Führerkult um Abdullah Öcalan (auch Apo genannt).
„Rojava“ bezeichnet ein Gebiet des syrischen Staatsterritoriums, das die YPG gegen den Willen der syrischen Regierung militärisch besetzt. „Rojava“ ist also ein durch Milizen völkerrechtswidrig besetztes Gebiet in Syrien und Konstantin G. reiste laut Bericht der „Kieler Nachrichten“ vom 01.11.2019 (Seite 25) am 01.09.2016 als deutscher Staatsbürger illegal ohne Visum in Syrien ein, um bei der Besetzung dieses Gebiets als Kämpfer mitzuwirken.
Wer als deutscher Staatsbürger wie Konstantin G. im Ausland für einen bewaffneten Arm der PKK kämpft, begeht rechtswidrige Taten nach §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch und §§ 8 ff Völkerstrafgesetzbuch. Zudem verletzte Konstantin G. zahlreiche Gesetze Syriens.
Die „Kieler Nachrichten“ publizieren eine Annonce, welche die illegalen und völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen des Konstantin G. verherrlicht. Die Anzeige verwendet Symbole der YPG, der YPJ (Fraueneinheit) und der YBŞ, einer weiteren von der YPG initiierten Kampfeinheit. Die Verwendung der Symbole dieser drei Ableger der PKK geschieht in einer Weise, die den Zusammenhalt der PKK fördert und propagandistisch auf deren Ziele hinweist. Zudem erfüllt die Anzeige den Tatbestand „Anwerben für fremden Wehrdienst“ nach § 109h (StGB). Beamte der deutschen Sicherheitsbehörden betrachten YPG, YPJ und YBŞ als Einheiten, deren Kommandeure in die autoritäre Befehlsstruktur der PKK-Führungskader eigebunden sind.
Diese angebliche „Traueranzeige“ ist tatsächlich eine bewusste Heroisierung eines Terroristen und der verbotenen Terrororganisation PKK unterstehenden YPG Miliz. Es ist auch sehr fragwürdig, wie sich die Organisation „medico international“ mutmaßlich für die Mittel und Zwecke der PKK und YPG instrumentalisieren lässt und von der Nennung des Spendenkontos in der Annonce profitiert. Das könnte wohlmöglich als Beihilfe für eine oder mehrere Terrororganisationen bzw. für Terrorismus aufgefasst werden. Man stelle sich vor, ein Terrorist oder Sympathisant der Terrororganisation IS würde eine Anzeige für einen deutschen IS-Kämpfer in Syrien unter Verwendung des IS-Symbols gestalten, die Kontonummer einer islamistischen Organisation nennen, die mit ihren Spendengeldern den Terror des IS finanziert und die „Kieler Nachrichten“ würden diese Annonce publizieren. Das wäre zu Recht ein absolutes No Go.
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